Satzung

Satzung des Vereins:

„Förderverein zur Gründung der Mehrgenerationensiedlung e. V.“

 

Errichtete Satzung am 15. September 2006 
74834 Elztal / Rineck 
in der Fassung 001 vom 15.9.2006

Änderungen auf der Mitgliederversammlung
vom 06.04.2008 verabschiedet.
in der Fassung 002 vom 06.04.2008

Ergänzt und abgeändert in der Fassung 003 vom 17.10.2009 auf der
Mitgliederversammlung im Loheland bei Fulda

Ergänzt und abgeändert in der Fassung 004 vom 31.12.2009 auf der
Mitgliederversammlung in Lauterbach.

Die Satzung wurde auf Anregung des Finanzamtes und des Registergerichts Mosbach
auf der Mitgliederversammlung in Lauterbach Ergänzt und abgeändert in der Fassung 005 vom 31.07.2010 .

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Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Datenschutz

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Vereinsmittel

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Beirat

§ 9 Kassenprüfung

§10 Auflösung des Vereins

§ 11 Finanzierung

§ 12 Gesetzliche Bestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Datenschutz

1.       Der Verein trägt den Namen „Förderverein zur Gründung der Mehrgenerationensiedlung.“

2.       Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz „e.V.“

3.       Der Verein hat seinen Sitz in 74842 Billigheim - Allfeld.

4.       Der Verein führt ein Logo. Dieses Logo darf auch von den Mitgliedern des Vereins geführt werden.

5.       Die namentliche und optische Ausgestaltung des Logos obliegt einem Beschluss des Vorstandes.

6.       Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und von Nutzerinnen und Nutzern seiner etwaigen Einrichtungen im Rahmen des Mitgliedschafts- oder Nutzungsverhältnisses und nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes. Er kann insbesondere Daten zu Vor- und Nachnamen, auch Geburtsnamen, Geburtsdatum und Beruf, Wohnort mit Anschrift, Postleitzahl, Gemeinde und Bundesland und Kommunikationsanschlüssen, elektronischen Postadressen („e mail“) oder Internetadressen (Websites, Domains) erheben. Sieht die Beitragsordnung die Teilnahme am Bankabbuchungsverfahren vor, kann der Verein auch die dafür zu verwendende Bankverbindung erfragen und für die gesamte Dauer einer bestehenden Beitragszahlungsverpflichtung speichern. Die Datenerhebung und -verarbeitung des Vereins im Umgang mit Dritten (geförderte, unterrichtete oder betreute Personen, Träger, Spender, Unternehmer o.ä.) regelt der Vorstand nach den Erfordernissen des Falles. Er kann die dazu nötigen Adressdaten (letztbekannte Anschrift und Telefonnummern) eines Mitglieds anderen Mitgliedern mitteilen, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nur in dem Umfang statt, wie Gesetzes- oder Rechtsvorschriften (etwa im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, der Registerangelegenheiten des Amtsgerichts, u.a.) es dem Verein auferlegen. Der Vorstand setzt Mitglieder oder Dritte im Rahmen der Verpflichtungen des Bundesdatenschutzgesetzes jeweils vor oder bei Aufnahme der ersten Geschäftsverbindung von der Erhebungs-, Speicherungs- oder Verarbeitungsermächtigung in geeigneter Weise in Kenntnis. Ist ein Datenschutzbeauftragter bestellt, so hat es diesen zu hören, wobei die Anhörung auch Fallgruppenweise und im Vorhinein erfolgen kann.

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§ 2 Zweck des Vereins 

1.       Zweck des Vereins ist der Aufbau einer ökologischen Siedlung mit 1-ha-Gärtnerhöfen und weitgehender Selbstversorgungsinfrastruktur.

2.       Der Verein sucht seinen Zweck insbesondere zu verwirklichen durch zur Verfügung stellen von Erfahrungen, Fachwissen und Einfluss seiner Mitglieder.

3.       Zur Realisierung dieses Zweckes fördert der Verein insbesondere den Erwerb von passenden Immobilien- und Grundeigentum, das in Gärtnerhöfe aufgeteilt wird. Diese Gärtnerhöfe werden an Mitglieder bzw. Mitgliedsfamilien zur eigenen Nutzung vergeben. Es soll ein unbefristetes Nutzungsrecht entstehen.

4.       Der Verein überlässt Räume, Immobilien oder Grundflächen an ihm nahe stehende Einrichtungen für Bildung, Kultur, Versorgung, u.a. Details dieser Überlassungen beschließt die Mitgliederversammlung.

5.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

              a) Austausch von Erfahrungen, Informationen oder Anfragen mit anderen Mitgliedern.

              b) Kreative Gedankenanregung, Synergie-Effekte, Mitglieder helfen Mitgliedern.

              c) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Verbänden und Vereinen.

              d) Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden und Vereinen.

              e) Durchführung von Informationsveranstaltungen für Mitglieder und Verbraucher.

f) Informationsplattform für Verbraucher mit Themen, die sich mit der Planung und dem Aufbau einer ökologischen Siedlung und eines eigenen Gärtnerhofes beschäftigen.

6.       Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Er wird nur dann zum politischen Geschehen öffentlich Stellung beziehen, wenn die Interessen der im Verein erfassten Berufs- und Fachgruppen direkt oder indirekt von den politischen Maßnahmen oder Vorhaben betroffen sind.

7.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Vereinsmittel

1.     Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr pro Mitglied bzw. pro Mitgliedsfamilie.

2.     Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der im Voraus jährlich vom Konto des Mitglieds abgebucht wird.

3.     Sonderzahlungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4.     Über Art, Höhe und Staffelung der Gebühren und Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

5.     Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Sondergruppen festsetzen.

6.     Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Mitglieder-beitrages, so kann der Vorstand hierüber befinden bis max. 30% Veränderung. Eine höhere Veränderung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7.     Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

8.     Der Verein kann Rücklagen bilden, deren Art und Höhe von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird.

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§ 4 Mitgliedschaft

1.     Als ordentliche Mitglieder kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden: jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr der Bundesrepublik Deutschland oder eines ausländischen Staates, die die Satzung des Vereins anerkennt, fördert und für seine Ziele eintritt.

2.     Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung bedarf keiner Begründung. Stimmberechtigt ist das Mitglied erst nach Besuch eines Infotags innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor oder eines halben Jahres nach Beitritt (Ausnahmen hiervon regelt der Vorstand), dann wird auch der Mitgliedsausweis ausgehändigt.

3.     Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandbeschluss alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden

a) die dem Verein verbunden sind,
b) die an den Zwecken des Vereins interessiert sind.

4.     Die Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur Abstimmung vorlegen. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

5.     Die Aufnahme eines Fördermitglieds in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Die Annahme wird durch Vorstandsbeschluss bestätigt oder abgelehnt. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

6.     Im Streitfall mit anderen Mitgliedern verpflichtet sich jedes Mitglied einen Mediator / Mittler einzuschalten, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Dies gilt auch im Streitfall mit Mitgliedern des Vorstands.

7.     Ehrenmitgliedschaft

a) Natürliche Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der zu Ehrende hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung an dieser Beratung und dieser Abstimmung nicht teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie können erneut in Ämter des Vereins gewählt werden.

8.     Ehrenvorsitzender

a) Eine Persönlichkeit, die sich durch besondere Verdienste als Vorsitzender des Vorstands in mehrjähriger Tätigkeit ausgezeichnet hat, kann von der Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung an der Beratung und Abstimmung hierüber nicht teilzunehmen.
b) Der Ehrenvorsitzende kann an den Beratungen des Vorstands als beratendes Mitglied teilnehmen. Im Übrigen hat er die Stellung eines Ehrenmitglieds.

9.     Über die Mitgliedschaft von Personen, die bereits Mitglied des Vereins waren und nach ihrem Austritt erneut die Mitgliedschaft beantragen, muss die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

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§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet

a) durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres,
b) durch Ausschluss,
c) durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung,
d) durch Tod (resp. durch Auflösung bei juristischen Personen in der Fördermitgliedschaft).

2.     Rückforderung des periodischen Beitrags ist nicht möglich.

3.     Mitglieder können - sofern keine Einigung durch ein Mediatorengespräch gem. § 4.5) erzielt werden konnte - ausgeschlossen werden, wenn sie

a) das Ansehen des Vereins schädigen,
b) der Satzung zuwiderhandeln,
c) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandeln,
d) auf eine andere Weise den Vereinsfrieden stören.

4.     Der Ausschluss kann durch jedes Mitglied beantragt werden. Der Antrag muss eine schlüssige, individuelle Begründung enthalten. Über die Annahme des Antrags und die Durchführung des Ausschlußverfahrens entscheidet der Vorstand.

5.     Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich über den Antrag und seine Begründung informiert. Auf Antrag des Antragstellers kann dieses in anonymer Form erfolgen.

6.     Das Mitglied erhält eine Frist von vier Wochen, innerhalb der es sich schriftlich zum Ausschlussverfahren äußern kann. Der Vorstand kann die Frist verlängern.

7.     Wenn die Interessen des Vereins verletzt wurden und wenn nach Lage der Dinge eine Verletzung der Vereinsinteressen durch die Aktionen des Mitglieds erwartet werden muß, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über den Ausschlussantrag.

Der Vorstand kann die Entscheidung über einen solchen Ausschlussantrag auch an die Mitgliederversammlung weiterleiten.

8.     In anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

9.     Ein Anspruch des ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht.

10.  Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, insbesondere das Stimmrecht in Hauptversammlungen.

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§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung kann als oberstes Organ über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes beschließen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und die ihren Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vortragen und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergeben.

2.     Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Sitzungsleiter/in, dieser kann auch dem Vorstand angehören.

3.     Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit über die

a) Entlastung des bisherigen Vorstandes,
b) Wahl eines neuen Vorstandes,
c) Wahl des Kassenprüfer / der Kassenprüferinnen.

4.     Des weiteren beschließt die Mitgliederversammlung über

a) Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit,
b) den Haushaltsplan mit 2/3 Mehrheit,
c) Vereinsausschlüsse nach § 5 nach Anhörung des/der Betroffenen mit 2/3 Mehrheit.
d) Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den 1. Vorsitzenden alle Erklärungen sowie Satzungsänderungen vorzunehmen und im Namen der Mitglieder zu beschließen, wenn sie durch das Registergericht, das Finanzamt oder sonstigen Behörden zum vereinsregisterlichen Eintrag notwendig werden.
e) Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit,
f) über alle anderen Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.     Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden.

a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
b) Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die über keine E-Mail verfügen, erhalten die Einladung per Post. Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind. Die Mitgliederversammlung kann Punkte mit 2/3 Mehrheit auf die Tagesordnung setzen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern vier Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail bekannt gegeben werden. Mitglieder, die über keine E-Mail verfügen, erhalten die Änderungen per Post.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durchgeführt werden, wenn es der Vorstand, der 1. Vorsitzende oder 1/3 der Mitglieder fordern.

6.     Abstimmung über Anträge und ihre Beschließung

a) Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
b) Es wird durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder abgestimmt, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Wahl verlangt wird. Mehrheiten werden nach den mit JA oder NEIN abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen ausgezählt.
c) Alle Beschlüsse werden im Protokoll mindestens im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis festgehalten. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Protokolleinsicht. Sämtliche Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind von einem der Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
d) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

7.     Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Sie müssen in schriftlicher Form dem Schriftführer zu Beginn der Mitgliederversammlung überreicht werden. Einem Mitglied können maximal acht Stimmen übertragen werden.

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§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Angelegenheiten des Vereins und führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder scheidet aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt und zwar für die Zeit bis zum nächsten - gemäß Satzung - vorgesehenen Wahltermin für den Gesamt-Vorstand.

2.     Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern

         dem 1. Vorsitzenden,

         dem 2. Vorsitzenden,

         dem Schriftführer/in,

         dem Kassierer/in,

         und bis zu drei Beiräten.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Zusätzlich zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern können nach §8 zum Beirat ernannte Ressortleiter zum Vorstand gehören. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins.

3.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf..

4.     Über Geschäfte bis 10.000 Euro entscheidet der 1. Vorsitzende allein, darüber hinaus entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über Grundstückskäufe und Darlehensaufnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er regelt die Verteilung dieser Aufgaben einvernehmlich.

6.     Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:

a) Mitgliederversammlung mit Tagesordnung vorbereiten und einberufen,
b) kurz- und langfristige Arbeitsschwerpunkte festlegen,
c) Überwachung der Kassenführung,
d) einen Haushaltsplan für kurz- und langfristige Finanzplanung vorlegen,
e) Überwachung der Schriftführung,
f) Personalplanung erarbeiten,
g) Mitglieder aufnehmen oder ausschließen.

7.     Der/die Kassierer/in führt die Vereinskasse und arbeitet einen kurz- und mittelfristigen Haushalt- und Finanzplan aus, verfolgt die Umsetzung und passt den Haushaltsplan an aktuelle Veränderungen an.

8.     Der/ die Schriftführer/in archiviert alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Zusätzlich führt er/sie eine thematisch geordnete Beschluss-sammlung, die als Regelwerk für nachfolgende Diskussionen gebraucht wird.

9.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

10.   Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11.   Der Vorstandschaft werden Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit zusammen-hängen maximal in Höhe des steuerlichen Freibetrags ersetzt werden, sofern der Verein über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt. Es können nur Aufwen-dungen für das laufende Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Eine Regelung zur Aufwandsentschädigung, die die gesetzlich geregelte Höhe überschreitet, kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über tatsächlich angefallene Ausla-gen (Kilometergeld, Übernachtung, Spesen) die für die Erfüllung des Vereinszwecks entstanden sind, entscheidet der Vorstand.

12.   Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Bei Rücktritt oder vorzeitiger Abwahl bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird von der allgemeinen Mitgliederver-sammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

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§ 8 Beirat

1.     Ein Ressortleiter/Beirat kann auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

2.     Den Beiräten obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes.s.

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§ 9 Kassenprüfung

1.     Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2.     Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie dürfen auch nicht identisch mit demjenigen sein, der im Auftrag des Vorstandes die Kasse führt.

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§ 10 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

2.     Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern anteilsmäßig aufgeteilt. Die Anteilsregelung wird in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

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§ 11 Finanzierung

1.     Der Haushalt des Vereins wird durch Spenden, Mitgliederbeiträgen und sonstige Einnahmen bestritten.

2.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 12 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit es an einer abschließenden Regelung in dieser Satzung fehlt, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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§ 13 Inkrafttreten 

Die vorstehende Satzung tritt am Tage der Vereinsgründung in Kraft.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.09.2006 errichtet.

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 06.04.2008 in Eschwege nach den Änderungen, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgegeben wurden, auf den Wortlaut für die Satzung passend geändert.

Die Satzung wurde auf der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung am 31.12.2009 in Lauterbach nach den Änderungen, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgegeben wurden, geändert.

Die Satzung wurde auf Anregung des Finanzamtes und des Registergerichts Mosbach am 31.07.2010 in Lauterbach geändert.

Die Rechtschreibung wurde den neuen Regeln angepasst.

Im Original folgt die Unterschriftsliste der Gründungsmitglieder.

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